Stationäre Langzeitpflege

  • Wann ist ein Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung möglich und sinnvoll?

    Die Entscheidung für einen Umzug in eine Pflegeeinrichtung ist oft nicht einfach, weder für die pflegebedürftige Person noch für die Angehörigen. Folgende Punkte geben eine Orientierung:

    • Ihre körperlichen Kräfte schwinden.
    • Sie leben allein in Ihrem Haus bzw. Ihrer Wohnung und fühlen sich häufig einsam.
    • Sie können Ihren Alltag nicht mehr alleine organisieren.
    • Sie benötigen Hilfsmittel, die nicht in Ihrem Zuhause installiert werden können und die Sie nicht selbständig nutzen können.
    • Ihre mentale und geistige Leistungsfähigkeit ist stark eingeschränkt.
    • Die von Ihnen benötigte Hilfe kann zu Hause nicht mehr sichergestellt werden – weder durch Ihre Angehörigen noch durch einen ambulanten Pflegedienst.
  • Welche Voraussetzungen müssen für den Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung erfüllt sein?

    Um in einem unserer Alten- und Pflegeheime stationär aufgenommen zu werden, muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, d.h. mindestens Pflegegrad 2.

  • Wie hoch sind die Kosten für stationäre Pflege?

    Mit der Entscheidung für den Einzug in ein Pflegeheim stellt sich auch die Frage der Finanzierung des Heimaufenthaltes. Neben den Kosten für die Pflege und Betreuung werden Kosten für die Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten berechnet. Daraus ergeben sich die monatlichen Gesamtkosten für den Aufenthalt im Pflegeheim.

    Gerne stehen wir Ihnen für ein persönliches Gespräch zur Verfügung und klären mit Ihnen welche Kosten auf Sie zukommen.

  • Fallen noch Zusatzkosten an?

    Fußpflege oder Friseurleistungen werden durch externe Dienstleister regelmäßig in den Einrichtungen angeboten. Diese Kosten sind selbst zu zahlen. Auf Wunsch kann für die Bewohner(innen) ein Barbetragskonto eingerichtet werden. Von diesem Konto können Rechnungen für den persönlichen Bedarf bargeldlos verbucht werden. Ein Kontoauszug wird monatlich mit der Heimpflegekostenabrechung zugesandt. Bitte achten Sie darauf, dass das Konto immer gedeckt ist.

  • Gibt es Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung?

    Die Pflegekasse übernimmt für den Pflegebedürftigen im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge die pflegebedingten Aufwendungen, die Soziale Betreuung und die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Gegebenenfalls  besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?
    • Bescheid der Pflegekasse über den aktuellen Pflegegrad
    • Krankenversicherungskarte
    • Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung falls vorhanden
    • Kopie Personalausweis
    • Impfnachweis über eine Covid 19 Impfung
  • Welche Formalitäten müssen erledigt werden?
    • Antrag auf Kurzzeitpflege
    • Umstellungsantrag auf vollstationäre Langzeitpflege
    • Falls der Eigenanteil nicht aus Eigenmitteln zu bestreiten ist, muss ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim zuständigen Landkreis gestellt werden
  • Kann ich weiterhin von meinem Hausarzt betreut werden?

    Es besteht eine freie Hausarztwahl, Hausbesuche sind jederzeit möglich.

  • Wie werden Besuche bei Fachärzten und Therapeuten organisiert?

    Therapien wie Krankengymnastik, Ergotherapie, Logopädie etc. sind im Rahmen von Hausbesuchen oder auch außerhalb der Einrichtung möglich.

  • Wie erfolgt die Versorgung mit Medikamenten?

    Grundsätzlich besteht eine freie Apothekenwahl.

    Wir haben mit einigen Apotheken Verträge geschlossen. Damit wird die Versorgung unserer Bewohner mit Medikamenten sichergestellt. So können z.B. auch dringend benötigte Medikamente zeitnah geliefert werden.

    Sie können selbstverständlich auch eine andere Apotheke beauftragen, dann müssen Sie allerdings Medikamente und Rezepte eigenständig besorgen.

  • Wie sehen die Zimmer aus?

    Die Größe der Zimmer variiert je nachdem, für welches Alten- und Pflegeheim Sie sich entscheiden. In allen fünf Pflegeeinrichtungen gehören Einzelzimmer mit eigenem Bad und WC zum Standard. Ein pflegegerechtes Bett inklusive Nachttisch sowie ein Kleiderschrank gehören in jedem Zimmer zur Grundausstattung. Selbstverständlich lässt sich in allen Zimmern Telefon und Internet nutzen. Für einen gemütlichen Fernsehabend steht in den Bewohnerzimmern ein Kabelanschluss zur Verfügung. Sämtliche Zimmer sind mit einem Notrufsystem ausgestattet.

    Teilweise verfügen die Zimmer über einen eigenen Balkon bzw. eine Terrasse. Bitte informieren Sie sich dazu in den jeweiligen Einrichtungen. Es stehen aber auch immer gemeinschaftlich nutzbare Außenanlagen zur Verfügung.

  • Können eigene Möbel mitgebracht werden?

    Die Zimmereinrichtung kann individuell vom Bewohner gestaltet werden. Für eine schnelle Eingewöhnung und das eigene Wohlbefinden ist es wichtig, dass persönliche Lieblingsstücke wie Bilder, Sessel und kleinen Möbel in das neue Zuhause mitgebracht werden.

  • Wie ist die Verpflegung der Bewohner(innen) gestaltet?

    Die täglichen Mahlzeiten sind ein wichtiger Bestandteil im Tagesablauf der Bewohner. Unser Verpflegungskonzept beinhaltet die individuelle, altersgerechte, abwechslungsreiche, vielseitige und umfassende Versorgung mit Speisen und Getränken.

    In der Zentralküche der St. Hedwig-Stiftung in Vechta an der Landwehrstraße wird das Essen für die Bewohner täglich frisch und nährstoffschonend zubereitet.

    Wir haben ein Verpflegungsangebot mit Wahlmöglichkeiten zu allen Mahlzeiten – beim Frühstück, Nachmittagskaffee und Abendessen. Bei der Mittagsmahlzeit steht eine Auswahl zwischen mindestens zwei Menüs, Vollkostgericht und Leichtkostgericht, zur Auswahl. Die Bewohnerinnen bzw. Bewohner können wählen, wo sie die Mahlzeiten einnehmen möchten - entweder in den Speiseräumen der Hausgemeinschaften oder im eigenen Zimmer.

  • Gibt es spezielle Mahlzeiten für Allergiker, Diabetiker, etc. ?

    Es werden spezielle Mahlzeiten für Allergiker, Diabetiker und Diätetische- oder Sonderkostformen angeboten. Bitte teilen Sie uns bei der Anmeldung mit, ob Sie unter Allergien oder Unverträglichkeiten leiden oder speziell zubereitete Mahlzeiten benötigen. Wir werden dieses entsprechend in unserer Essensplanung berücksichtigen.

  • Wer kümmert sich um die Wäsche?

    Während der Kurzzeitpflege muss das Waschen von Kleidungsstücken von den Angehörigen übernommen bzw. organisiert werden.

    Im Rahmen der Langzeitpflege wird die Wäsche von unserer Wäscherei gewaschen, jedoch muss die komplett gekennzeichnet werden. Das übernehmen wir gerne für Sie.

  • Gibt es feste Besuchszeiten?

    Es gibt keine festen Besuchszeiten.

  • Sind Haustiere erlaubt?

    Nur in Ausnahmefällen und nach Einzelabsprache möglich.

Zuletzt geändert: 31.01.2024

Kurzzeitpflege

  • Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

    Kurzzeitpflege ist eine vollstationäre, jedoch zeitlich begrenzte Unterbringung in einer unserer stationären Pflegeeinrichtungen. Sie kann in Anspruch genommen werden, wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflegeperson ausfällt. Für pflegende Angehörige bietet die Kurzzeitpflege die Chance, selbst einmal eine Auszeit zu nehmen und sich etwas Erholung zu gönnen. Reichen die Tage bei der Kurzzeitpflege nicht aus, kann der Betrag der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege umgewidmet werden.

    Verhinderungspflege kann ambulant, also tage- oder stundenweise zu Hause erfolgen oder stationär in einer unserer Pflege- und Altenheime sowie in der ambulanten Wohngemeinschaft St. Bonifatius.

  • Welche Kosten entstehen in der Kurzzeitpflege?

    Von der Pflegekasse werden Kosten einer stationären Kurzzeitpflege je nach Pflegegrad für längstens acht Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 1.774,00 EUR übernommen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.612,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.

    Jedoch hat jeder Bewohner einen Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung und Investition selber zu tragen. Sofern der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI nicht ausgeschöpft ist, kann der Eigenanteil für die Kurzzeitpflege – zumindest anteilig –erstattet werden. bei der zuständigen Pflegekasse zur Kostenerstattung einreichen.

    Weitere Informationen für Kurzzeitpflege-Gäste finden Sie hier

Zuletzt geändert: 29.11.2023

Allgemeines

  • An wen können sich Angehörige bzw. betreute Personen wenden, wenn Sie eine Beschwerde haben?

    Grundsätzlich sollten man sich bei Beschwerden zuerst an die Quartiersleitungen bzw. die Pflegedienstleistungen und Pflegebereichsleitungen der jeweiligen Einrichtungen und Pflegestützpunkte wenden. Die Kontaktdaten sind unter der Rubrik Ansprechpartner zu finden.

    Vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung wurde mit der Novellierung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (NPflegeG) eine Beschwerdestelle Pflege eingerichtet, die über das Büro der Landespatientenschutzbeauftragten (Tel. 0511/120-4186 oder E-Mail pflegeanliegen@ms.niedersachsen.de) zu erreichen ist. www.patientenschutz.niedersachsen.de

    Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen können sich mit ihre Hilfeersuchen und Beschwerden zu Fragen in der pflegerischen Versorgung an diese Beschwerdestelle Pflege wenden. Weitere Informationen finden Sie im angefügten Anschreiben.

    Vorstellung Beschwerdestelle Pflege

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Zuletzt geändert: 05.02.2024